Beschluss: Internetzugang ist kein Menschenrecht
Originalversion
| 1 | Der Schutz der Menschenrechte ist ein grundlegendes Ziel des |
| 2 | Grundgesetzes. Ein freier Internet-Zugang zählt nicht zu |
| 3 | diesen unveräußerlichen Rechten. |
| 4 | |
| 5 | Ceterum censeo TSG esse delendam. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Der Schutz der Menschenrechte ist ein grundlegendes Ziel des |
| 2 | Grundgesetzes. Ein freier Internet-Zugang zählt nicht zu |
| 3 | diesen unveräußerlichen Rechten. |
| 4 | |
| 5 | Ceterum censeo TSG esse delendam. |
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